Videoüberwachung
Die Anforderungen an die Einrichtung und den Betrieb von Videoüberwachungsanlagen richten sich in der Regel nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. f Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO), der eine Abwägung zwischen den berechtigten Interessen des Verantwortlichen mit den Grundrechten und Grundfreiheiten der betroffenen Personen fordert. Zudem sind die Anforderungen an die Transparenz (Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, Artt. 12f DS-GVO), die Datenminimierung (Art. 5 Abs. 1 Buchst. c DS-GVO) sowie die Speicherbegrenzung (Art. 5 Abs. 1 Buchst. e DS-GVO) zu beachten.
Die deutsche Datenschutzkonferenz (DSK), also die Arbeitsgruppe der Datenschutzaufsichtsbehörden von Bund und Ländern, hat bereits in ihrem DSK Kurzpapier Nr. 15 Anwendungshinweise zur Videoüberwachung unter der Geltung der DS-GVO veröffentlicht:
Transparenz
Die Anforderungen durch die DS-GVO an eine korrekte Ausschilderung haben sich erhöht. Auch künftig muss auf einem gut sichtbaren Hinweisschild am Ort der Videoüberwachung über die wesentlichen Elemente der Videoüberwachung informiert werden; allerdings hat sich der Umfang der dabei zu erteilenden Informationen durch die Transparenzvorschriften der DS-GVO (Art. 12 ff.) erweitert.
Die DSK hat sich auf ein - als Beispiel zu verstehendes - Muster für ein solches Hinweisschild verständigt, das hier abrufbar ist. Aufgrund des Umfangs an Informationen, die darin enthalten sein müssen, wird in der Regel ein Aushang im Format DIN A4 notwendig sein, damit die Informationen ausreichend leserlich sind. Verantwortliche müssen zwar nicht zwingend dieses von den Aufsichtsbehörden bereitgestellte, (nur) als Beispiel zu verstehende Muster verwenden, sondern können auch einen ggf. anders gestalteten Aushang verwenden. Allerdings müssen darin nach Auffassung der Datenschutzkonferenz jedenfalls folgende Angaben in ausreichend leserlicher Form enthalten sein:
- Umstand der Beobachtung (z. B. durch ein Piktogramm bzw. Kamerasymbol)
- Identität des für die Videoüberwachung Verantwortlichen im datenschutzrechtlichen Sinne (also z. B. Name des Unternehmens, Kontaktdaten)
- Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten, sofern ein solcher benannt ist
- Zwecke und Rechtsgrundlage der Videoüberwachung, stichwortartig (z. B.: Zweck: Vandalismusprävention; Rechtsgrundlage: Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO)
- Angabe des berechtigten Interesses, sofern die Videoüberwachung auf Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe f DS-GVO beruht (z. B.: Schutz des Eigentums)
- Dauer der Speicherung
- Hinweis auf Zugangsmöglichkeit zu den weiteren Informationen, die nach der DS-GVO erteilt werden müssen (Rechte der betroffenen Person, z. B. auf Auskunft; ggfs. Empfänger der Daten)
Zusätzlich zu diesen in das Hinweisschild aufzunehmenden Informationen muss der für die Videoüberwachung Verantwortliche gemäß den Art. 12 ff. DS-GVO den betroffenen Personen noch einige weitere Informationen zur Verfügung stellen, insbesondere Informationen zu ihren Rechten auf Auskunft, Widerspruch, Löschung der sie betreffenden Aufnahmen sowie auf Beschwerde bei der Datenschutzaufsichtsbehörde. Grundsätzlich genügt es, diese Informationen online bereit zu stellen, wobei auf den Link hinzuweisen ist. Damit auch Personen, die keinen Internetzugang haben bzw. das Internet nicht nutzen, die Information erhalten können, muss der Verantwortliche auch darauf hinweisen, dass die Informationen auf Anfrage auch in anderer Form (z. B. in Papierform) zur Verfügung gestellt werden können. Die DSK hat auch für diese zusätzlichen Informationen ein - ebenfalls als Beispiel zu verstehendes - Muster eines "ausführlichen Informationsblatts" zur Verfügung gestellt, das hier abrufbar ist.
Speicherbegrenzung
Die Daten der Videoüberwachung sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung der Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind (Art. 17 Absatz 1 lit. a DS-GVO) oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.
Ob eine Sicherung des Materials notwendig ist, dürfte grundsätzlich innerhalb von drei Tagen geklärt werden können. Unter Berücksichtigung von Art. 5 Absatz 1 lit. c DS-GVO - „Datenminimierung“ - und Absatz 1 lit. e DS-GVO – „Speicherbegrenzung“ sollte grundsätzlich nach 72 Stunden eine Löschung erfolgen. Eine (etwas) längere Speicherdauer kann nur akzeptiert werden, wenn tatsächlich außergewöhnliche Umstände vorliegen (z. B. die zugriffsberechtigte Person ist nur alle 4 Tage „im Haus“ und kann daher nicht binnen 72 Stunden zugreifen – oder ähnliche außergewöhnliche Fälle). Dies müsste aber konkret und nachvollziehbar begründet werden. Bloße Praktikabilitäts- und Kostengründe alleine rechtfertigen eine längere Speicherdauer nicht.
Videoüberwachung durch Privatpersonen
Vorschriften der DS-GVO können auch für privat betriebene Videoüberwachungsanlagen gelten.
Eine große Anzahl von Beschwerden betrifft Videoüberwachungsanlagen, die auf Wohnanwesen betrieben werden. Dort erfassen die Kameras jedoch auch angrenzende Grundstücke und/oder öffentlich zugängliche Bereiche wie z. B. eine öffentliche Straße, einen Gehsteig, eine öffentlich zugängliche Zufahrt.
Dem sog. Rynes-Urteil des EuGH (Rs. C-212/13 vom 11.12.2014) (EuGH-Urteil) ist zu entnehmen, dass eine Videoüberwachung, die sich auf öffentlichen Raum erstreckt, nicht mehr als persönliche oder familiäre Tätigkeit angesehen werden kann und damit den Vorschriften des Datenschutzrechts unterliegt – seit 25.05.2018 somit vor allem den Vorschriften der DS-GVO. Dem Urteil lässt sich entnehmen, dass dies auch für Videoüberwachung gilt, die zwar nicht den öffentlichen Raum, jedoch (ggf. zusätzlich zu dem Grundstück des Kamerabetreibers) Nachbargrundstücke erfasst.
In den meisten Fällen geben die Kamerabetreiber uns gegenüber an, ihr Eigentum gegen Betreten durch Unbefugte oder gegen Beschädigung und Vandalismus schützen zu wollen. Der Schutz des Eigentums vor Beschädigungen sowie das Hausrecht sind zwar berechtigte Interessen für eine Videoüberwachung. Sie reichen jedoch meist nicht aus, um die Videoüberwachung des Gehwegs, der Straße oder auch eines Nachbargrundstücks zu legitimieren, da demgegenüber die Grundrechte und Grundfreiheiten der von der Überwachung betroffenen Personen überwiegen und diese Überwachung somit in den meisten Fällen unzulässig ist.
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