Sofern personenbezogene Daten verarbeitet werden (siehe oben), braucht es für jede Verarbeitungstätigkeit eine datenschutzrechtliche Rechtsgrundlage. Es ist hierbei insbesondere zwischen dem Training von KI- Modellen und dem konkreten Einsatz einer KI- Anwendung zu unterscheiden.
Darüber hinaus muss auch zwischen „normalen“ und „besonderen“ (im Sinne des Art. 9 DS-GVO) Daten unterschieden werden.
Bei „normalen Daten“ dürfte meist die Interessensabwägung nach Art. 6 Abs. 1 Buchstaben f DS-GVO herangezogen werden. Während ein „berechtigtes Interesse“ bei einer fairen Verarbeitung meist gut zu erreichen ist, muss bei der Abwägung der Interessen des Unternehmens und den Interessen der Betroffenen, insbesondere die Art, Umfang, Umstände und Zweck genauer betrachtet werden. So dürfte bspw. das Training einer KI mit den Webseitendaten des Bayerischen Landesamts für Datenschutzaufsicht, bei der als personenbezogene Daten insbesondere der Präsident der Behörde (und ggf. manche Führungskräfte) betroffen sind, i.d.R. problemlos zu Gunsten eines KI-Produktanbieters ausgehen.
Anders dagegen, wenn bspw. die Fotos und Darstellungen einer Schulwebseite verwendet werden, deren hauptsächliche Zielgruppe die Verwandtschaft der Schülerinnen und Schüler darstellt. Da die Daten von Kindern einen hohen Schutzcharakter aufweisen, können diese im KI-Training auf Grundlage einer Interessensabwägung i.d.R. nicht verwendet werden.Bei „besonderen personenbezogenen Daten“ nach Art. 9 wie bspw. Gesundheitsdaten muss zusätzlich noch ein Ausnahmetatbestand des Art. 9 Abs. 2 – 4 DS-GVO erfüllt sein. Gerade im Hinblick auf KI- Training erscheint Abs. 2 Buchstabe e, die „Öffentlichmachung“ naheliegend. Jedoch ist hier insbesondere die Erwartungshaltung des Betroffenen (der ggf. bei einer Veröffentlichung in einem sozialen Netzwerk nicht ein KI-Training mit seinen Daten im Blick hatte) mit einzubeziehen und wohl im Ergebnis negativ zu bescheinen. Im Bereich der wissenschaftlichen Forschung bestehen ggf. Ausnahmen, die ebenfalls sorgfältig (durch Fachexperten) zu prüfen sind. Vorzugswürdig erscheint in diesen Fällen immer das Einholen einer ausdrücklichen Einwilligung auf Basis transparenter Informationen.
Wissenswert ist in diesem Zusammenhang auch, dass die KI-Verordnung auch eine Rechtsgrundlage nach DS-GVO schafft: In Artikel 10 KI-VO kann ausnahmsweise für die Validierung von KI-Modellen im Training (nicht aber für das Training an sich) mit besonderen personenbezogenen Daten nach Art. 9 DS-GVO gearbeitet werden. Voraussetzung ist aber, dass im Vorfeld Alternativen sorgfältig geprüft und ausgeschlossen wurden und strenge rechtliche und modernste technische Schutzmaßnahmen eingesetzt werden.
Eine weitere Sonderbestimmung findet sich in Art. 59 KI-VO, welcher unter engen Voraussetzungen die Befugnis einer zweckändernden Weiterverarbeitung personenbezogener Daten im KI- Reallabor normiert.